Die Satzung des Fördervereins

§ 1
Name , Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein der Freunde und Förderer des Zoologischen Gartens Eberswalde e. V. mit Sitz in Eberswalde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Verein ist es, den Zoologischen Garten Eberswalde und alles, was seinen Nutzen dient, insbesondere den Schutz vom Aussterben bedrohter Tierarten, zu fördern, ferner bei den Mitbürgern, vor allem bei der Jugend, die Liebe zum Tier und zur Natur zu entwickeln und zu wahren. Ferner sind Zweck des Vereins der Tierschutz sowie die Umweltbildung und –erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen, wie Lichtbildervorträge, Exkursionen, Aussprachen und Führungen, sowie durch Geldakquise für Vereinszwecke (Geldspenden, Material- und Leistungs-spenden) verwirklicht. Insoweit ist der Verein ausschließlich als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig. Die Mittelverschaffung und –weitergabe dient ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszweckes gemäß § 1 Abs.2.

 § 2
Gemeinnützigkeit

  1. Der verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 3
Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dieser erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft.

§ 4
Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

§ 5
Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidende Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  2. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben mit Rückschein bekannt gemacht werden.

 § 6
Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet ferner mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied drei Monate lang mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von weiteren drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Sie ist auch wirksam, wenn die Streichung als unzustellbar zurückkommt.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 7
Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 750,00 €. Der Beitrag ist im Voraus als Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Jahresbeitrag beschließen.
  2. Eine Aufnahmegebühr in Höhe von 500,00 € ist einmalig durch jedes Mitglied zu leisten.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Der Vorstand wählt unter sich und in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden.

  1. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so beruft der restliche Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. Die Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu bestätigen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbstständig und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der Mittel.

§ 11
Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. einmal jährlich, möglichsten in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, und
  3. die Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf Antrag von 20 % der Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
  1. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

§ 12
Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung, die Tagesordnung, bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 13
Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
    Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  1. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 14
Beschlussfassung

  1. In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der eingetragenen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Beirat, entlastet den Vorstand, bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen. Sie beschließt über den Etat.

§ 15
Beurkundung der Beschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzendem der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 16
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


Stand : 08. 03. 2006

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